Agentur für Arbeit Existenzgründung


Agentur für Arbeit Existenzgründung

Personen, die Arbeitslosengeld I beziehen und sich selbstständig machen möchten, um hiermit die Arbeitslosigkeit zu beenden, können bei der Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss beantragen. Jedoch ist eine Agentur für Arbeit Existenzgründung bzw. eine Förderung nicht möglich, wenn die Existenzgründung aus einem festen Angestelltenverhältnis heraus geplant wird. Somit ist der Bezug von Arbeitslosengeld I für die Agentur für Arbeit Existenzgründung eine der wichtigsten Voraussetzungen.

Gründerinnen und Gründer sollten wissen, dass es sich bei der Agentur für Arbeit Existenzgründung bzw. des Gründungszuschusses um eine reine Ermessensleistung handelt. Dies bedeutet, dass der Gründungszuschuss eine Kann- und keine Muss-Leistung der Agentur für Arbeit ist. Demzufolge gibt es auch keinen rechtlichen Anspruch auf die Agentur für Arbeit Existenzgründung.

Die Agentur für Arbeit Existenzgründung bzw. der Gründungszuschuss wird direkt bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt. Neben der Voraussetzung, dass der Existenzgründer Arbeitslosengeld I erhalten muss, muss zudem noch ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen bestehen. Ebenso ist es eine Voraussetzung, dass die Selbstständigkeit mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird.

Der Existenzgründung muss für die Agentur für Arbeit Existenzgründung einen gut ausgearbeiteten und schlüssigen Businessplan der Agentur für Arbeit vorlegen. Auch muss er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die er für die Selbstständigkeit benötigt, entsprechend nachweisen. Im Rahmen der Agentur für Arbeit Existenzgründung muss der Gründer auch eine Tragfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dabei gibt diese Auskunft darüber, ob das geplante Geschäftskonzept erfolgsversprechend und tragfähig ist. Solch eine Tragfähigkeitsbescheinigung erhalten Gründer zum Beispiel bei der regionalen Industrie- und Handelskammer oder bei Fachverbänden.

Wenn der Gründungszuschuss bewilligt wird, erhält der Existenzgründer für sechs Monate weiterhin sein Arbeitslosengeld zuzüglich einer Pauschale (300 Euro). Nach dieser Zeit kann eine Verlängerung beantragt werden. Wird diese gewährt, erhält der Gründer für neun Monate weiterhin den Pauschalbetrag, jedoch nicht das Arbeitslosengeld.

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