Franchisevertrag: Recht, Schriftform und Inhalt

Grundsätzlich kann ein Franchisevertrag formfrei abgeschlossen werden. Allerdings empfiehlt sich eine Schriftform schon allein aus Beweisgründen. Zudem gehört es zur alltäglichen Praxis im Franchising, dass Verträge grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden.

Aus rechtlicher Sicht besteht ein Schriftformerfordernis dann, wenn der Vertrag eine Bezugsverpflichtung enthält. Das heißt, dass der Franchisenehmer die Pflicht hat, Dienstleistungen oder auch Waren beim Franchisegeber oder bei von ihm genannten Dritten bezieht. Ebenso besteht ein Schriftformerfordernis, wenn der Franchisenehmer ein Existenzgründer gemäß § 507 BGB ist. Sollte das Schriftformerfordernis nicht eingehalten werden, so ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig. Dies bedeutet, dass das Vertragsverhältnis auf das Verlangen einer Partei rückabgewickelt werden muss.

Inhalt eines Franchisevertrages

In der Regel umfasst der Franchisevertrag folgende Punkte:

- Gegenstand (Dienstleistung, Produkt etc.)
- Rechte und Pflichten des Franchisenehmers
- Ausbildung, Weiterbildung oder Fortbildung des Franchisenehmers
- Rechte und Pflichten des Franchisegebers
- Schutzrechte des Franchisegebers
- Franchisegebühren, Eintrittsgebühren etc.
- Dauer des Vertrages
- Standort
- Werbung, Marketing etc.
- Haftung und Versicherung
- Kündigung des Vertrages
- Beendigung des Vertrages
- Verkauf des Betriebes
- Abwerbeverbot, Wettbewerbsverbote etc.
- Vertraulichkeit, Geheimhaltung, salvatorische Klausel, Schiedsgericht

Anlagen zum Franchisevertrag

Oftmals werden Franchiseverträge durch wichtige Anlagen ergänzt. Vor allem das Franchisehandbuch ist ein wichtiger Bestandteil, denn dieses enthält das Erfahrungswissen und das Know-how des Franchisegebers. Vor Abschluss des Vertrages sollte der Franchisenehmer in jedem Fall einen Einblick in das Franchisehandbuch verlangen.

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