Elterngeld Selbstständige


Bei Festangestellten ist das sogenannte Elterngeld eine absolute Selbstverständlichkeit und auch die Berechnung des Elterngeldes ist vergleichsweise ziemlich einfach. Hingegen ist das Elterngeld Selbstständige bzw. ist die Berechnung des Elterngeldes wesentlich komplizierter. Gezahlt wird das Elterngeld Selbstständige aber trotzdem.

Auch Selbstständige können das Elterngeld Selbstständige erhalten. In der Regel wird das Elterngeld Selbstständige nach dem Einkommen des letzten Steuerbescheides entsprechend zugrunde gelegt. Liegt dieser Steuerbescheid nicht vor, dann kann das Einkommen zum Beispiel durch eine vorhandene Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung oder auch eine Bilanz vorgelegt werden. Bis zum Nachreichen des Steuerbescheides wird dann das Elterngeld Selbstständige vorläufig festgesetzt.

Wie auch bei Festangestellten gilt grundsätzlich, dass bis zu 30 Stunden in der Woche gearbeitet werden darf. Oftmals ist dies für Selbstständige überlebenswichtig, um das Geschäft erhalten zu können. Jedoch muss beachtet werden, dass das Geld, was in dieser Zeit verdient wird, das Elterngeld Selbstständige mindert. So werden lediglich 67 Prozent der Differenz zwischen dem Einkommen während des Bezugs des Elterngeldes und dem früheren Einkommen gezahlt.

Beim Elterngeld Selbstständige gibt es aber noch ein weiteres Problem. So wird nämlich nicht jeder Selbstständige auch sofort bezahlt, wenn er eine Rechnung an seine Kunden stellt. Sollten die Rechnungen an die Kunden lange vor der Geburt des Kindes gestellt worden sein und der Kunde zahlt aber erst nach der Geburt des Kindes, so werden diese Gelder auf das Elterngeld Selbstständige entsprechend angerechnet.

Den Antrag auf Elterngeld Selbstständige stellen Eltern bei der zuständigen Elterngeldstelle. Dabei ist es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, welche Behörde hier zuständig ist. Jedoch finden Eltern eine geeignete Übersicht über alle Behörden auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums.