Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen möchte, der kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss bzw. Gründungszuschuss beantragen. Dabei fasst dieser Existenzgründungszuschuss seit dem Jahr 2006 die bisherigen Einzelmaßnahmen Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld zusammen.
Beendet ein Arbeitsloser seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit, hat dieser zur Lebensunterhaltssicherung einen Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss. Eine Förderung ist nicht möglich, wenn aus einem festen Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit gegangen wird. Geregelt werden die Anspruchsvoraussetzungen im Sozialgesetzbuch (SGB III).
Eine weitere Bedingung ist, dass die Existenzgründer einen Restanspruch von mindestens 90 Tagen auf Arbeitslosengeld besitzen. Darüber hinaus müssen natürlich auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der gewählten selbstständigen Tätigkeit nachgewiesen werden. Zweifelt die Agentur für Arbeit an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten, kann diese vom Gründer die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung verlangen oder sogar den Existenzgründungszuschuss verweigern.
Der Existenzgründer muss einen entsprechenden Businessplan einreichen, der von einer fachkundigen Stelle begutachtet werden muss. Hierzu ist eine Tragfähigkeitsbescheinigung notwendig, die Gründer bei einer Industrie- und Handelskammer, Fachverbänden, Steuerberatern oder auch Kreditinstituten einholen können.
Wird der Existenzgründungszuschuss bewilligt, wird dieser in zwei Phasen geleistet. Zunächst erhält der Gründer für neun Monate einen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts. Einfach erklärt heißt dies, dass der Gründer neun Monate lang weiter die Summe seines Arbeitslosengeldes erhält sowie zusätzlich 300 Euro. Nach den neun Monaten kann der Gründer in der zweiten Phase des Existenzgründungszuschusses für weitere sechs Monate einen Zuschuss beantragen, wenn er die Tragfähigkeit seiner Unternehmung darlegen kann. Dieser Zuschuss beträgt dann 300 Euro.