Existenzgründungszuschuss 2010


Von der rot-grünen Bundesregierung wurde im Jahr 2006 der Gründungszuschuss eingeführt. Dabei ist der Gründungszuschuss ein Instrument der Agentur für Arbeit, um arbeitslosen Personen den Weg in die Selbstständigkeit einfacher zu machen. Bei dem Existenzgründungszuschuss 2010 bzw. dem Gründungszuschuss handelt es sich um eine Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch III. Dieser Existenzgründungszuschuss 2010 richtet sich vor allem an Empfänger des Arbeitslosengeldes I.

Im Jahr 2010 wurde dann der Existenzgründungszuschuss 2010 bzw. der Gründungszuschuss nach den Angaben der Bundesagentur für Arbeit ungefähr 145.000 mal ausgezahlt. Darüber hinaus wurde vom IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung) anhand einer Studie bestätigt, dass der Existenzgründungszuschuss 2010 ein wirksames Instrument ist, das den Arbeitslosen bei der Eingliederung in das Berufsleben hilft.

Bezugnahmen auf den Existenzgründungszuschuss 2010 wurde im Jahr 2011 ein Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen veröffentlicht. Hier traten dann die großen Einschnitte beim Existenzgründungszuschuss 2010 in Kraft. Auf ungefähr vier Milliarden Euro sollten sich die Kürzungen innerhalb von drei Jahren zusammenrechnen. Dabei ist beim Existenzgründungszuschuss 2010 die wichtigste Änderung, dass dieser zu einer Ermessensleistung wurde. Das heißt, es besteht kein rechtlicher Anspruch mehr auf den Gründungszuschuss. Der jeweilige Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit kann nun selbst entscheiden, ob er der Beantragung des Gründungszuschusses zustimmt oder nicht.

Eine weitere Voraussetzung, um den Gründungszuschuss beantragen zu können, ist, dass der Arbeitslose noch einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen Arbeitslosengeld I haben muss. Eine weitere Änderung betrifft auch die Dauer des Leistungsbezugs. So wurde die Förderung von neun Monaten auf sechs Monate gekürzt. Dafür wurde aber die anschließende Förderung von sechs Monaten auf neun Monate verlängert. In dieser Phase erhält der Existenzgründer dann allerdings nur noch den Pauschalbetrag in Höhe von 300 Euro.