Ursprünglich stammt das Franchise aus den USA und wird auch als Franchising bezeichnet. Auch in Deutschland wird dieses Vertriebskonzept zunehmend von Unternehmen verwendet. Dabei basiert es darauf, dass Franchisenehmer an einer Geschäftsidee teilhaben können, die bereits am Markt erprobt wurde. Damit sie das Konzept nutzen können, erhält der Franchisegeber vom Franchisenehmer entsprechende Franchisegebühren. In einigen Fällen wird zudem eine Eintrittsgebühr fällig.
Das Geschäftsverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer wird einem Franchise Vertrag schriftlich festgehalten. Ausdrücklich geregelt ist der Franchise Vertrag aber bislang noch nicht im deutschen Recht. Oftmals enthält der Vertrag deshalb Bereiche aus Lizenzverträgen oder Vertragshändlerverträgen. Einen einheitlichen Mustervertrag existiert nicht, sodass der Vertrag vor dem Abschluss genauestens geprüft werden sollte.
Häufig wird der Franchise Vertrag auch als Partnerschaftsvertrag benannt, dass ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer begründet. Dabei verpflichtet sich der Franchisegeber, dem Franchisenehmer sein Geschäftskonzept und das entsprechende Know-how zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus erhält der Franchisenehmer auch regelmäßige Schulungen sowie eine umfassende Unterstützung. Neben der Zahlung einer etwaigen Eintrittsgebühr verpflichtet sich der Franchisenehmer in einem Franchise Vertrag die laufenden Franchisegebühren zu entrichten. Trotzdem bleibt der Franchisenehmer ein selbstständiger Unternehmer und handelt auf eigene Rechnung.
In welchem Umfang in einem Franchise Vertrag auch verbraucherschutzrechtliche Vorschriften enthält, hängt davon ab, ob der Franchisenehmer bei Abschluss des Vertrags schon ein Unternehmer ist oder ob mit dem Franchise Vertrag ein Gewerbe aufgenommen wird. Dabei unterliegen Existenzgründungen in der Regel den verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften.
Ein wichtiger Punkt sind auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Franchise Vertrag. Diese werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 305 ff.) festgeschrieben. Ebenso sind aber auch die Punkte vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Vertrag zu regeln. Meist wird hier vereinbart, dass sich die Parteien gegenseitig keine Konkurrenz machen dürfen.