Ein Franchisevertrag kann im Grunde formfrei abgeschlossen werden. Allein schon aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Außerdem gehört es zur täglichen Praxis im Franchise, dass der Franchisevertrag schriftlich formuliert wird.
Enthält der Vertrag eine Bezugsverpflichtung, ist die Schriftform vom Gesetz her vorgeschrieben. Wenn also der Franchisenehmer Waren oder Dienstleistungen vom Franchisegeber bezieht, ist eine schriftliche Form des Vertrages vorgeschrieben. Darüber hinaus muss der Franchisevertrag schriftlich erfolgen, wenn der Franchisenehmer ein Existenzgründer ist. Dies ist festgelegt im § 507 BGB. In dem Fall, dass das Schriftformerfordernis nicht eingehalten wurde, ist der Vertrag nichtig (vgl. § 125 BGB). Auf Verlangen einer Partei, kann der Franchisevertrag dann rückabgewickelt werden.
In der Regel enthält der Franchisevertrag zahlreiche Punkte, wie zum Beispiel Gegenstand, Rechte und Pflichten, Ausbildung und Schutzrechte. Die Dauer des Vertrages wird häufig auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dies wird dann auch als Dauerschuldverhältnis bezeichnet. Es ist aber auch möglich, dass der Vertrag nur für fünf oder zehn Jahre abgeschlossen wird. Dies ist je nach Franchisesystem sehr unterschiedlich. Ebenso werden im Franchisevertrag auch die Franchisegebühren festgesetzt. Auch die Punkte Haftung, Versicherung, Wettbewerbsverbote und Beendigung des Vertrages dürfen hier nicht fehlen. Am Ende des Vertrages folgen dann eine Widerrufsbelehrung sowie die Schlussbestimmungen.
Sehr häufig wird der Franchisevertrag auch noch durch einige Anlagen ergänzt. So ist zum Beispiel das Franchisehandbuch ein wichtiger Bestandteil des Vertrages. Dieses enthält das Know-how und das Erfahrungswissen des Franchisegebers und darf an Dritte nicht weitergegeben werden.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass in dem Vertrag die rechtlichen Grundlagen für die Kooperation zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer festgelegt werden. Hierzu gehören auch sämtliche Rechte und Pflichten.