Sehr häufig können Freiberufler oder Selbstständige nicht von ihrem Einkommen leben. Dabei tritt dieses finanzielle Problem nicht nur zu Beginn der Selbstständigkeit auf, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt immer mal wieder auftreten. Demzufolge ist es absolut keine Seltenheit, dass Selbstständige oder auch Freiberufler Hartz 4 für Selbstständige beantragen müssen und auf die Unterstützung des Staates angewiesen sind.
Hartz 4 für Selbstständige kann allerdings nur gezahlt werden, wenn auch eine Bedürftigkeit vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person selbstständig, angestellt oder arbeitslos ist. Maßgebend für Hartz 4 für Selbstständige ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern natürlich der erzielte Umsatz bzw. Gewinn des Selbstständigen. Dieser wird dann monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich entsprechend berechnet. Darüber hinaus ist es für die Frage nach der Bedürftigkeit entscheidend, ob der Selbstständige beispielsweise ein Auto oder eine Immobilie oder auch größere Ersparnisse besitzt. In solchen Fällen kann es sein, dass das Hartz 4 für Selbstständige nicht in vollem Umfang ausgezahlt wird.
Grundsätzlich sind die Hartz 4 für Selbstständige Leistungen steuerfrei. Jedoch kann es passieren, dass die Einnahmen und die Hartz 4 für Selbstständige Bezüge gleich hoch sind, sodass trotz der Bedürftigkeit das jeweilige Existenzminimum überschritten wird. Dies könnte dann zur Folge haben, dass eben doch Steuern gezahlt werden müssen. Meist sind dies aber kleine Beträge.
Besonders kompliziert wird es, wenn ein Selbstständiger noch eine geringfügige Nebenbeschäftigung ausübt und Hartz 4 für Selbstständige bekommt. Für die geringfügige Nebenbeschäftigung wäre in diesem Fall die gleiche Steuerklasse maßgebend, die auch für eine Tätigkeit in Teil- oder Vollzeit ihre Gültigkeit hätte. Somit wäre dies die Steuerklasse 1 für Alleinstehende und die restlichen Steuerklassen für verheiratete Personen.