Die beiden Begriffe „Krankenkasse selbstständig“ beschäftigen im Grunde jeden Existenzgründer. Dabei können Existenzgründer, die sich mit dem Thema „Krankenkasse selbstständig“ freiwillig gesetzlich krankenversichern, wenn sie eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen. Das heißt, dass Existenzgründer vor dem Beginn der Selbstständigkeit mindestens 24 Monate gesetzlich versichert waren. Zudem dürfen Existenzgründer nicht älter als 55 Jahre alt sein. Jedoch ist es empfehlenswert, sich bei der jeweiligen Krankenkasse unverbindlich zu informieren.
Bezüglich des Themas „Krankenkasse selbstständig“ können Existenzgründer natürlich auch die private Krankenkasse wählen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse richtet sich die Höhe der Beiträge nicht nach dem Einkommen, sondern vor allem nach dem Krankheitsrisiko. Oftmals können besonders jüngere Versicherte mit einem höheren Einkommen von der privaten Krankenkasse profitieren.
Im Rahmen der „Krankenkasse selbstständig“ muss auch gesagt werden, dass der Vorteil bei einer privaten Krankenversicherung darin besteht, dass sich die Versicherten den Leistungsumfang selbst zusammenstellen können. Demzufolge bestimmen sie also auch die monatlichen Beiträge weitestgehend selbst. Hingegen müssen gesetzlich Versicherte mit dem Standartangebot der gesetzlichen Krankenversicherungen vorlieb nehmen.
In Bezug auf das Thema „Krankenkasse selbstständig“ sollten Versicherte auf keinen Fall auf das Krankentagegeld verzichten. Vor allem für Freiberufler und Kleinunternehmer bedeutet eine längere Krankheit auch einen erheblichen Verdienstausfall. Aus diesem Grund ist im Rahmen der „Krankenkasse selbstständig“ eine Krankentagegeldversicherung entsprechend unverzichtbar. Dabei kann der Tagessatz bei der Krankenkasse selbstständig frei vereinbart werden. Das Krankentagegeld wird dann bei den meisten Versicherungen frühestens ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt.
Wer sich für eine private Krankenversicherung entscheidet, sollte sich darüber im Klaren sein, dass dies ein Bund fürs Leben ist. In der Regel ist der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung versperrt – außer, wenn in ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis gewechselt wird.