Krankenversicherung Selbstständige – Wie alle Bürger, müssen auch Selbstständige Mitglied in einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung sein. Wer vor der Selbstständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, kann zwischen einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Krankenversicherung wählen, sofern die erforderliche Vorversicherungszeit entsprechend erfüllt ist.
Zu dem Thema „Krankenversicherung Selbstständige“ ist vor allem wichtig zu wissen, dass die Selbstständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet werden muss. Diese prüft dann im Rahmen der Krankenversicherung Selbstständige, ob es um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt. Vor allem spielt hier der zeitliche Rahmen sowie auch die Höhe der Einnahmen eine wesentliche Rolle.
Ein Selbstständiger ohne Absicherung, der aber zuletzt privat versichert war oder auch Selbstständige, die einer privaten Versicherung zuzuordnen sind, können sich bei einer privaten Krankenversicherung in einem Basistarif versichern lassen. Krankenversicherung Selbstständige heißt nämlich auch, dass eine Versicherung niemanden zurückweisen darf. Dabei darf der Beitrag im Basistarif nicht höher sein, als der Höchstbeitrag bei der gesetzlichen Versicherung.
Wer im Rahmen Krankenversicherung Selbstständige an einen Wechsel in die private Versicherung denkt, der sollte in jedem Fall die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen. Ist man einmal in der privaten Krankenversicherung, gibt es keine Rückkehrmöglichkeit. Zudem sollte bedacht werden, dass in einer privaten Krankenversicherung für jedes Familienmitglied Beiträge gezahlt werden müssen. Bei der Krankenversicherung Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht grundsätzlich eine Beitragsfreiheit für den Ehemann und die Kinder, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Beim Thema Krankenversicherung Selbstständige fallen die Krankenversicherungsbeiträge immer unterschiedlich aus und sind von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Dabei ist die Grundlage für die Berechnung der Beiträge die Beitragsbemessungsgrenze.