Bei Personen, die sich in einem festen Angestelltenverhältnis befinden, ist das Elterngeld eine Selbstverständlichkeit. Auch die Berechnung desselben ist vergleichsweise einfach. So stellt sich die Berechnung des Elterngeldes bei Selbstständigen wesentlich komplizierter dar. Dabei wird das Elterngeld selbstständig natürlich trotzdem gezahlt.
Selbstständige können das Elterngeld selbstständig beantragen. Dabei wird das Elterngeld selbstständig nach dem Einkommen des letzten Steuerbescheides berechnet. Sollte dieser Bescheid nicht vorliegen, kann das Einkommen vorerst beispielsweise aufgrund einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder einer Bilanz berechnet werden. Jedoch muss ein Steuerbescheid dann nachgereicht werden, sobald dieser vorliegt. Insofern wird also die Höhe des Elterngeld selbstständig vorläufig festgesetzt.
Wie auch bei Personen, die fest angestellt sind, gilt hier, dass Selbstständige bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. So ist es meistens für Selbstständige überlebenswichtig, weiter zu arbeiten, um das Geschäft aufrechterhalten zu können. Allerdings muss hier auch bedacht werden, dass die Einnahmen das Elterngeld selbstständig entsprechend mindern. Demzufolge werden nur 67 Prozent der Differenz zwischen Elterngeld und Einkommen sowie dem früheren Einkommen gezahlt.
Stellt ein Selbstständiger eine Rechnung an seinen Kunden, so wird diese in der Regel nicht sofort gezahlt. Dies stellt ein Problem beim Bezug des Elterngeld selbstständig dar. Empfehlenswert ist es, dass die Rechnungen an die Kunden lange vor der Geburt des Kindes gestellt werden, sodass der Kunde nach der Geburt des Kindes zahlt. In diesem Fall werden diese Einnahmen auf das Elterngeld angerechnet.
Der Antrag für das Elterngeld selbstständig wird bei der zuständigen regionalen Elterngeldstelle gestellt. Von Bundesland zu Bundesland können dies unterschiedliche Behörden sein. Eltern finden aber eine Übersicht der Behörden beispielsweise auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums.