Selbstständig und angestellt


Selbstständig und angestellt – in der heutigen Zeit kommt es im öfter vor, dass man selbstständig und angestellt ist bzw. eine selbstständige Tätigkeit zusätzlich zu einer Festanstellung ausübt. Dabei ist aus statistischer Sicht sogar jede zweite Existenzgründung eine nebenberufliche Selbstständigkeit. Natürlich ist auch die umgekehrte Variante durchaus denkbar. So könnte ein Selbstständiger, der beispielsweise von seiner Tätigkeit nicht leben kann, eine Nebentätigkeit auf angestellter Basis annehmen.

Selbstständig und angestellt – grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer frei entscheiden, ob er eine selbstständige Tätigkeit als Nebenerwerb ausübt. Jedoch muss er seinen Arbeitgeber um Erlaubnis fragen.

Wer selbstständig und angestellt ist, muss darauf achten, dass die angestellte und selbstständige Tätigkeit in der Jahressteuererklärung getrennt veranlagt werden muss. So muss ein Arbeitnehmer, wenn er selbstständig und angestellt ist, neben der Anlage N auch die Anlage GSE ausfüllen. Dabei entscheidet der Familienstand, welche Steuerklasse im Hauptberuf bindend ist und keinesfalls Art und Umfang der Selbstständigkeit.

Wer selbstständig und angestellt ist und im Jahr weniger als 17.500 Euro durch die Selbstständigkeit verdient, der kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist der Selbstständige dann auf der Zahlung der Umsatzsteuer befreit. Zum Thema Gewerbesteuer kann gesagt werden, dass diese erst fällig wird, wenn in einem Kalenderjahr ein Gewinn von mehr als 24.5000 Euro erzielt wird.

Bei selbstständig und angestellt bzw. für eine angestellte Nebentätigkeit gilt, dass 450 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdient werden können. Jedoch wird dieses Geld in Steuererklärung mit dem Gewinn aus der Selbstständigkeit entsprechend verrechnet. Übt ein Selbstständiger eine Nebentätigkeit aus, hat es den Vorteil, dass dieser nicht auf die Steuerklasse 6 zurückgreifen muss, wie es bei festangestellten Nebenjobs der Fall wäre.