Freiberufler und Selbstständige können sehr häufig nicht von ihrem monatlichen Einkommen leben. Dabei treten finanzielle Engpässe nicht nur am Anfang einer Selbstständigkeit auf. Besonders Einzelunternehmer bekommen in der Regel ein Liquiditätsproblem, wenn Kunden ihre Rechnung nicht pünktlich oder gar nicht zahlen. So ist es überhaupt keine Seltenheit, dass Selbstständige und Freiberufler auf „selbstständig Hartz 4“ zurückgreifen bzw. Hartz 4 beantragen müssen und auf die Unterstützung des Staates zeitweise angewiesen sind.
Gemäß dem Sozialgesetzbuch hat jeder einen Anspruch auf Hartz 4, bei dem eine Bedürftigkeit vorliegt. Auch in Bezug auf das Thema „selbstständig Hartz 4“ kann bei Selbstständigen eine solche Bedürftigkeit vorliegen. Im Rahmen des „selbstständig Hartz 4“ wird die Leistungshöhe nach dem Bruttoeinkommen bzw. des Umsatzes berechnet. Entscheidend für die Leistungshöhe des „selbstständig Hartz 4“ ist auch, ob der Selbstständige eventuell noch Vermögen (z. B. Sparvermögen, Auto, Immobilie etc.) besitzt. So kann es nämlich durchaus sein, dass die „selbstständig Hartz 4“ Leistungen entweder verwehrt oder nur teilweise gezahlt werden.
Im Rahmen von „selbstständig und Hartz 4“ sollten Selbstständige auch wissen, dass die gezahlten Leistungen steuerfrei sind. Sollte es der Fall sein, dass die Umsätze und die Leistungsbezüge gleich hoch sind, sodass das Existenzminimum trotz der bestehenden Bedürftigkeit überschritt wird, kann es sein, dass bei „selbstständig Hartz 4“ trotzdem noch Steuern zu zahlen sind. Häufig sind dies jedoch nur kleine Beträge.
Wesentlich komplizierter wird die „selbstständig und Hartz 4“ Angelegenheit, wenn der Freiberufler oder der Selbstständige zusätzlich noch eine geringfügige Nebenbeschäftigung ausübt und gleichzeitig auch Hartz-4-Leistungen bezieht. In einem solchen Fall wäre für die Nebenbeschäftigung die gleiche Steuerklasse entscheidend, die auch für eine Angestelltentätigkeit in Teil- oder Vollzeit infrage käme.