Wer selbstständig im Handwerk sein möchte, der muss unterschiedliche Anforderungen bei der Qualifikation der Handwerksberuf entsprechend beachten. So gibt es beispielsweise Handwerksberufe mit Meisterpflicht, handwerksähnliche Betriebe und auch zulassungsfreie Handwerksberufe.
Selbstständig ohne Meister – das geht nicht immer, denn viele Handwerksberufe dürfen nur dann ausgeübt werden, wenn eine Meisterprüfung im Handwerk abgelegt wurde. Eine Alternative selbstständig ohne Meister zu sein, ist jemanden mit einem Meistertitel einzustellen. Gemäß des Paragraphen 7 Absatz 2 der Handwerksordnung können aber auch andere Ausbildungen den Grad eines Meisters erfüllen. Darüber hinaus gilt für viele Handwerksberufe mit einer Meisterpflicht, dass sie auch von langjährig berufserfahrenen Personen ausgeübt werden können.
Die Abgrenzung der verschiedenen Handwerksberufe erfolgt in Handwerksberufe mit Meisterpflicht, zulassungsfreie Handwerksberufe ohne Meisterpflicht und handwerksähnliche Gewerbe.
Selbstständig ohne Meister ist in zulassungsfreien Handwerksbetrieben, wie zum Beispiel Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer möglich. Ebenso können auch Parkettleger, Weber, Schuhmacher, Sattler oder Segelmacher selbstständig ohne Meister sein. Auch mit den Berufen Damen- und Herrenschneider, Modist oder Sticker kann man selbstständig ohne Meister sein. Hingegen kann man bei Berufen, wie zum Beispiel Maurer, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Zweiradmechaniker oder Kraftfahrzeugtechniker nicht selbstständig ohne Meister sein.
Bei handwerksähnlichen Gewerben gibt es auch die Möglichkeit, selbstständig ohne Meister zu sein. Zu diesen Berufen gehören zum Beispiel Metallschleifer, Betonbohrer, Eisenflechter oder Bodenleger.
Neben der Frage, ob die Möglichkeit einer Selbstständigkeit mit oder ohne Meisterpflicht besteht, sollten Selbstständige auch das Thema Genehmigung in Bezug auf unterschiedliche Ämter im Blick behalten. Bei Fragen rund um das Thema Selbstständigkeit in Handwerksberufen sollte die zuständige Handwerkskammer zurate gezogen werden.